Umsatzsteuer-Ungarn

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Lohnarbeiten in Ungarn 

29.2.2016


Bei zahlreichen Unternehmen kommt vor, dass irgendwelche Produkte in Ungarn in Form von Lohnarbeiten gefertigt werden. Abhängig davon, in welche Richtung das Fertigprodukt das Land verlässt, kann die Registrierung der Steuernummer erforderlich sein.


In welchen Fällen ist eine Steuerregistrierung in Ungarn erforderlich? 

Wenn das Produkt nach der Be-/Verarbeitung in Ungarn dem ursprünglichen Absender zurückgestellt wird, keine Meldepflichten bestehen, keine Verlagerung eigener Ware und kein innergemeinschaftlicher Verkauf erfolgen.
Sollten aber die Produkte von Ungarn in einen dritten Mitgliedstaat geliefert werden, fallen Steuerzahlungspflichten in Ungarn an, da der innergemeinschaftliche Verkauf von Ungarn gestartet wird. Dies ist mit einer Zusammenfassenden Meldung verbunden, zu dem die Registrierung der Steuernummer und eine ungarische UID-Nummer auch erforderlich sind. 


Werkzeugkosten mit ungarischer Umsatzsteuer 

Es ist üblich, dass Werkzeuge zur Fertigung benötigt werden. Diese werden von der die Lohnarbeiten ausführenden Firma bereitgestellt, beschafft oder fertigen gelassen. In der Regel werden die Kosten von den Parteien aufgeteilt, oder von dem Auftraggeber vollständig übernommen. 

In diesen Fällen erfolgt, dass eine Rechnung dem Auftraggeber zugestellt wird. Dabei ist es aber nicht egal, worüber die Rechnung lautet! Im Allgemeinen wird die Rechnung über ein Produkt ausgestellt, eine ganz seltene Konstruktion ist, wenn diese als eine Dienstleistung gelten kann. Ein häufig vorkommender Fehler ist aber, dass es aus der Rechnung nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Rechnung über ein Produkt oder eine Dienstleistung lautet.

Da das Werkzeug den ungarischen Betrieb nicht verlässt, muss die ungarische Umsatzsteuer in der Rechnung beim Produktverkauf aufgerechnet werden. Der Rechnungs-empfänger möchte diese dann geltend machen. 


Abzug der ungarischen Umsatzsteuer

Abhängig davon, ob der Auftraggeber sich in Ungarn registrieren sollte oder nicht, kann die Umsatzsteuer auf zwei verschiedenen Weisen geltend gemacht werden. 

Wenn die Registrierung der Steuernummer in Ungarn erforderlich war, da das Produkt von Ungarn verkauft wird, kann die abzugsfähige Vorsteuer in der normalen Umsatzsteuererklärung aufgeführt werden. 

Wenn eine umsatzsteuerliche Registrierung in Ungarn nicht erfolgte, kann die Umsatzsteuer in dem EU-Rückerstattungsverfahren rückgefordert werden. Dieses Verfahren wird von allen Beteiligten in ihrem Mitgliedstaat elektronisch eingeleitet, dann wird der Antrag nach Ungarn weitergeleitet, wo dann die Entscheidung von den ungarischen Behörden getroffen wird. 


In beiden Fällen muss darauf geachtet werden, dass die erhaltene Rechnung allen Vorschriften entsprechen soll. 



 
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